Satzung der Deutschen Sektion des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften
§ 1 Aufgaben
Die Deutsche Sektion des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, und zwar wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es ist Aufgabe der Deutschen Sektion, vertiefte Kenntnisse über in- und ausländische Verwaltungswissenschaft und -praxis zu gewinnen und zu vermitteln und diese Kenntnisse für Wissenschaft und Verwaltung im In- und Ausland nutzbar zu machen. Sie erfüllt damit zugleich ihre Aufgabe im Rahmen des Internationalen Instituts für Verwaltungswissenschaften. Hierzu schließen sich die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Praktikerinnen und Praktiker in freier gemeinsamer Arbeit zusammen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch verwaltungswissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, durch die Bereitstellung einer Internetseite, durch die Herausgabe einer verwaltungswissenschaftlichen Schriftenreihe und durch Veröffentlichungen zum deutschen Verwaltungssystem. Der Nachwuchs ist zu diesen Arbeiten besonders heranzuziehen.
Die Deutsche Sektion ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Sektion dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgabe, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann Tätigkeiten für die Deutsche Sektion gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung, Honorierung , Aufwandspauschale oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG an Dritte vergeben. Im Übrigen haben Mitglieder oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Deutschen Sektion einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine Tätigkeit für die Deutsche Sektion entstanden sind.
§ 2 Sitz
Sitz der Sektion ist Berlin.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder der Sektion können Einzelne und Vereinigungen sein, die Interesse an den Aufgaben der Sektion haben oder schon auf gleichem oder ähnlichem Gebiet arbeiten. Die Vereinigungen werden durch Beauftragte vertreten, die die Vereinigung bestimmt.
Die Mitgliedschaft wird auf Antrag vom Vorstand verliehen, dieser kann, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht, den Beschluss auch schriftlich im Umlauf fassen.
Der Austritt aus der Sektion ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
In besonderen Fällen kann die Mitgliedschaft durch Beschluss der Mitgliederversammlung entzogen werden. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
§ 4 Organe
Die Organe der Sektion sind: der Vorstand (§ 5), die Mitgliederversammlung (§ 6) und die Fachgruppen (§ 7).
§ 5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus elf Mitgliedern, und zwar aus der Präsidentin als Vorsitzende bzw. dem Präsidenten als Vorsitzenden, einer Vizepräsidentin bzw. einem Vizepräsidenten, den beiden Fachgruppenvorsitzenden, der Vertreterin bzw. dem Vertreter des Bundesministeriums des Innern, der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Bundesrechnungshofes, zwei Vertretern oberster Landesbehörden, einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der kommunalen Verwaltung, der Verwaltungsgerichtsbarkeit und des Deutschen Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung Speyer. Die Mitgliederversammlung kann bis zu fünf weitere Mitglieder in den Vorstand wählen.
Die Präsidentin bzw. der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt oder bestätigt. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Präsidentin bzw. der Präsident und die jeweils amtierenden Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis eine Nachfolgerin oder Nachfolger gewählt oder bestätigt worden ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorübergehend kommissarisch zu besetzen.
Für die laufenden Verwaltungsarbeiten bestimmt die Bundesministerin des Innern bzw. der Bundesminister des Innern eine Generalsekretärin bzw. einen Generalsekretär. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt er mit beratender Stimme teil; das gleiche Recht haben die Sekretäre der Fachgruppen.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt außer über die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben über:
- Satzungsänderungen und -ergänzungen ,
- die Höhe eines etwa zu erhebenden Mitgliedsbeitrags, der einheitlich festgelegt werden muss, aber für Einzelmitglieder, für Mitglieder in der Berufsausbildung und für körperschaftliche Mitglieder verschieden hoch bemessen werden kann,
- die Genehmigung des Haushaltsplans,
- die Prüfung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung der Sektion.
Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand oder auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Über weniger wichtige Angelegenheiten oder in Eilfällen, für die keine qualifizierte Mehrheit nötig ist, kann auch durch schriftliche Umfrage bei den Mitgliedern abgestimmt werden. Antworten die Mitglieder nicht binnen einer festgesetzten angemessenen Frist, so gilt dies als Zustimmung.
§ 6a Online-Sitzungen und Versammlungen
Der Vorstand kann auf Vorschlag der Präsidentin bzw. des Präsidenten beschließen, dass Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation als online-Konferenzen durchgeführt werden können.
§ 7 Fachgruppen
Entsprechend der Einrichtung des Internationalen Instituts gliedert sich die Sektion in zwei Fachgruppen:
- die Fachgruppe Verwaltungswissenschaft
- die Fachgruppe Verwaltungspraxis
Jedes Mitglied gehört nach seiner Wahl mindestens einer Fachgruppe an. Die Mitteilungen beider Fachgruppen werden jeweils allen Mitgliedern der Sektion zur gegenseitigen Unterrichtung zugeleitet. Die Fachgruppen sind bei Fragen und Aufgaben ihres Fachgebiets selbständig innerhalb des Sektionszwecks und der von der Mitgliederversammlung und dem Vorstand aufgestellten Richtlinien. Sie erheben keine eigenen Beiträge und besitzen kein eigenes Vermögen.
Die Geschäfte der Fachgruppen werden vom Vorsitzenden geführt, dem eine Sekretärin bzw. ein Sekretär zur Seite steht (§ 5).
Die Fachgruppen treten im Benehmen mit dem Vorstand auf Einladung ihrer Vorsitzenden bzw. ihres Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens 1/3 der Fachgruppenmitglieder zusammen.
Zur Bearbeitung einzelner Aufgaben können durch die Vorsitzenden der Fachgruppen Unterausschüsse eingesetzt werden. Sie wählen ihre Vorsitzende bzw. ihren Vorsitzenden. Die Vorsitzenden der Unterausschüsse unterrichten den Sekretär der Fachgruppe rechtzeitig über Arbeitspläne und Sitzungen.
Die Fachgruppen und das Internationale Institut für Verwaltungswissenschaften verkehren miteinander über den Vorstand soweit dieser den Verkehr nicht anders regelt. In Fragen eines rein wissenschaftlichen und fachlichen Austausches ist der unmittelbare Verkehr zugelassen.
§ 8 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung der Sektion oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Sektion an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.