II. Berichte, Gutachten, Untersuchungen
1. AUS DEM BEREICH DES BUNDES
Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Neue EU Datenschutz-Grundverordnung
Die Länder der Europäischen Union haben sich nach langen Verhandlungen auf eine
neue EU-Datenschutz-Grundverordnung geeinigt. Vordringlichstes Ziel war, das
Datenschutzrecht innerhalt Europas stärker zu vereinheitlichen. Mit der neuen
Verordnung gelten in allen Staaten der EU die gleichen Standards. Ein weiteres Ziel
der Reform war es, das Datenschutzrecht zu modernisieren, insbesondere bessere
Antworten auf die Globalisierung und datenschutzrechtlichen Herausforderungen, die
die zunehmende Digitalisierung und das Internetzeitalter mit sich bringen, zu geben.
Insbesondere im Bereich der Wirtschaft führen die Regelungen der Datenschutz-
Grundverordnung zu einem höheren Grad an Harmonisierung. Die neue
Grundverordnung bietet zudem einen wirksamen Regelungsmechanismus, um auch
im Zeitalter der Digitalisierung und von BigData das Grundrecht jedes Einzelnen auf
informationelle Selbstbestimmung zu sichern.
Die neue Datenschutz-Grundverordnung kann bezogen werden beim
Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Postfach 1468, 53004 Bonn,
www.datenschutz.bund.de2. AUS DEM BEREICH DER LÄNDER
a. Bayern
Die
Denkschrift 2017
zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-
Württemberg wurde veröffentlicht.
Teil A gibt einen Überblick über Haushaltsrechnung, Haushaltsplan und –vollzug des
Landes für das Jahr 2015 sowie über die Schuldenbremse und die mittelfristige
Finanzplanung.
Teil B enthält die Ergebnisse von Prüfungen des Rechnungshofs, die in
ressortübergreifende Empfehlungen gemündet sind. Thematisiert wurden hierbei IT-
gestützte Registraturverfahren und die landeseinheitliche elektronische Akte (Beitrag
6) und Förderung von Museumsbahnen (Beitrag 7).
Teil C umfasst die Besonderen Prüfungsberichte. Der LRH untersuchte dabei u.a. die
Wirtschaftlichkeit von Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtlinge (Beitrag
8). Desweiteren empfiehlt er, die Erträge aus forstuntypischen Nebennutzungen,
Vermietung und Verpachtung, vom Wirtschaftsbetrieb Forst zu trennen und vollständig
als Einnahmen im Staatshaushaltsplan auszuweisen (Beitrag 10). Eine Prüfung bei




