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II. Berichte, Gutachten, Untersuchungen

1. AUS DEM BEREICH DES BUNDES

Der Bundesbeauftrage für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

Neue EU Datenschutz-Grundverordnung

Die Länder der Europäischen Union haben sich nach langen Verhandlungen auf eine

neue EU-Datenschutz-Grundverordnung geeinigt. Vordringlichstes Ziel war, das

Datenschutzrecht innerhalt Europas stärker zu vereinheitlichen. Mit der neuen

Verordnung gelten in allen Staaten der EU die gleichen Standards. Ein weiteres Ziel

der Reform war es, das Datenschutzrecht zu modernisieren, insbesondere bessere

Antworten auf die Globalisierung und datenschutzrechtlichen Herausforderungen, die

die zunehmende Digitalisierung und das Internetzeitalter mit sich bringen, zu geben.

Insbesondere im Bereich der Wirtschaft führen die Regelungen der Datenschutz-

Grundverordnung zu einem höheren Grad an Harmonisierung. Die neue

Grundverordnung bietet zudem einen wirksamen Regelungsmechanismus, um auch

im Zeitalter der Digitalisierung und von BigData das Grundrecht jedes Einzelnen auf

informationelle Selbstbestimmung zu sichern.

Die neue Datenschutz-Grundverordnung kann bezogen werden beim

Bundesbeauftragten für den Datenschutz, Postfach 1468, 53004 Bonn,

www.datenschutz.bund.de

2. AUS DEM BEREICH DER LÄNDER

a. Bayern

Die

Denkschrift 2017

zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Landes Baden-

Württemberg wurde veröffentlicht.

Teil A gibt einen Überblick über Haushaltsrechnung, Haushaltsplan und –vollzug des

Landes für das Jahr 2015 sowie über die Schuldenbremse und die mittelfristige

Finanzplanung.

Teil B enthält die Ergebnisse von Prüfungen des Rechnungshofs, die in

ressortübergreifende Empfehlungen gemündet sind. Thematisiert wurden hierbei IT-

gestützte Registraturverfahren und die landeseinheitliche elektronische Akte (Beitrag

6) und Förderung von Museumsbahnen (Beitrag 7).

Teil C umfasst die Besonderen Prüfungsberichte. Der LRH untersuchte dabei u.a. die

Wirtschaftlichkeit von Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes für Flüchtlinge (Beitrag

8). Desweiteren empfiehlt er, die Erträge aus forstuntypischen Nebennutzungen,

Vermietung und Verpachtung, vom Wirtschaftsbetrieb Forst zu trennen und vollständig

als Einnahmen im Staatshaushaltsplan auszuweisen (Beitrag 10). Eine Prüfung bei