Legitimation durch Gesetzesfolgenabschätzung?
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lungsaufwand der Antragstellerinnen und Antragsteller und der Verwaltung.
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Im Sinne
der Ziele einer besseren Rechtsetzung wären die Unterschiede zwischen den Antragsfor-
mularen – ein Zuviel oder Zuwenig an abgefragten Informationen im Vergleich zu den
nach dem Wohngeldgesetz erforderlichen Angaben
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– und daraus resultierende Unter-
schiede im Erfüllungsaufwand zu legitimieren.
Als ein konkretes Beispiel kann die Umsetzung des Informationsverlangens über das
Vorliegen eines erheblichen Vermögens, das zu einem Ausschluss des Wohngeldan-
spruchs führt, aufgeführt werden. § 21 Abs. 1 Nr. 3 WoGG bestimmt: „Ein Wohngeldan-
spruch besteht nicht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wer-
gen erheblichen Vermögens“. Die Ausgestaltung zwischen den Ländern variiert hierbei
deutlich und reicht in der Umsetzung von der Frage, ob bestimmte Grenzwerte eingehal-
ten werden, über das Verlangen einer Angabe des Vermögenswertes bis hin zu einer ge-
forderten Differenzierung des Vermögens nach unterschiedlichen Vermögensarten und
für die einzelnen Haushaltsmitglieder (vgl. Tabelle 1). In einem Land fehlt die Frage nach
dem Vermögen im Antragsformular sogar gänzlich. In all diesen Fällen dürfte der mit der
Beantwortung und Bearbeitung der entsprechenden Fragen verbundene Aufwand sowohl
für die Antragstellerinnen und Antragsteller als auch für die Verwaltung deutlich zwi-
schen den Länder variieren.
Tabelle 1
: Beispiele für die Umsetzung des § 21 Abs. 1 Nr. 3 WoGG
(Ausschluss des Wohngeldes)
Land
Frage
BB, SH,
TH
Verfügen Sie oder eines der weiteren Haushaltsmitglieder über verwertbares Vermögen, das in der Summe
den Wert von 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro je weiteres Haushaltsmitglied übersteigt?
□ ja □ nein
HE, NI
Verfügen Sie oder ein anderes Haushaltsmitglied über Vermögen? □ ja □ nein
RP
Verfügen Sie und Ihre wohngeldrechtlich zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder über Vermögen?
□ ja □ nein;
Wenn ja, wie hoch ist der Wert des Vermögens? (Fügen Sie ggf. die Nachweise über das Vermögen bei).
BY
Haben Sie oder die anderen Haushaltsmitglieder Vermögenswerte? □ ja □ nein;
Falls ja, ergänzen Sie je bitte die folgenden Angaben:
□ Immobilien (Wertangabe in Euro);
□ Geldvermögen, Forderungen und sonstige Rechte (Wertangabe in Euro);
□ Wertgegenstände, bewegliche Sachen (z.B. Auto, Schmuck) (Wertangabe in Euro);
□ Sonstige Vermögenswerte (z.B. Bausparvertrag, Lebensversicherung) (Wertangabe in Euro);
SN
Verfügen Sie und Ihre bei der Berechnung des Wohngeldes zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
über erhebliches Vermögen, das in der Summe 60.000 für Sie als erstes zu berücksichtigendes Haus-
haltsmitglied sowie 30.000 für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt?
□ nein □ ja;
Wenn ja, wie hoch ist der Gesamtwert? (Euro);
Wenn ja, geben Sie bitte gesondert an, wer über welche Vermögensanteile verfügt.
HH
k.A.
Quelle: Eigene Darstellung
Tabelle 1 zeigt, dass die Informationsverlangen im Zusammenhang mit § 21 Abs. 1 Nr. 3
WoGG in den Antragsformularen deutlich zwischen den Ländern differieren. Wird in ei-
nigen Ländern nur die Beantwortung einer Ja/Nein-Frage mit Bezug auf den Vermögens-
wert verlangt, erfordern andere Länder eine detaillierte Aufschlüsselung der Vermögens-
verhältnisse mit Angabe des Vermögens. Die Formulierung der Frage in den Formularen