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Gisela Färber/Dirk Zeitz

ihrer ex ante-Schätzungen zur später festgestellten Realität schwarz auf weiß festgestellt

würden. Regierungen vermeiden die Diskussion politisch umstrittener Folgen durch zu

viel Klarheit der Folgen. Und auch die Bundesländer, die über den Bundesrat an der

Rechtsetzung des Bundes beteiligt sind, haben bislang wenig Eifer gezeigt, den bei ihnen

und ihren Kommunen entstehenden Verwaltungsaufwand transparent zu machen, und erst

recht nicht, ihre Vollzugsunterschiede miteinander zu vergleichen. Eine enger werdende

Ressourcenbasis für den öffentlichen Sektor als Folge des demografischen Wandels und

der Einführung der Schuldenbremse könnte allerdings schon bald einen weiteren Kultur-

wandel hin zu mehr auch finanzpolitischer Transparenz bewirken. Dies gilt es dann auch

für die Qualität der Gesetzesfolgenabschätzung zu nutzen.

Anmerkungen

1 Vgl. § 26 Abs. 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung für die Landesregierung sowie für die Ministerien,

die Staatskanzlei und die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz beim Bund und der Europäischen Union

(Gemeinsame Geschäftsordnung – GGO) vom 21. April 2004.

2 Vgl. hierzu z.B. die Legitimationskettentheorie nach Böckenförde (2004).

3 Vgl. Scharpf (1970).

4 Vgl. Trute (2012).

5 Zur Methode der Kosten-Nutzen-Analyse vgl. z.B. Mühlenkamp (1994) oder Mishan/Quah (2007), im

Zusammenhang mit Verwaltungsentscheidungen vgl. Fehling (2004).

6 Böhret/Konzendorf (2000) unterscheiden daneben die begleitende Gesetzesfolgenabschätzung.

7 Vgl. Benz (2009).

8 Für Übersichten über die Entwicklungspfade vgl. z.B. Veit (2010) und Wegrich (2011).

9 Wie bspw. dem Mankelkern-Bericht (2001): „Mandelkern Group on Better Regulation. Final Report.“

10 So bereits Mitte der 1990er-Jahre: vgl. Recommendation of the Council on Improving the Quality of Gov-

ernment Regulation, 9 March 1995 – C(95)21/FINAL.

11 Bürokratiekosten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die natürlichen oder juristischen Personen durch

Informationspflichten entstehen. Informationspflichten sind auf Grund von Gesetz, Rechtsverordnung,

Satzung oder Verwaltungsvorschrift bestehende Verpflichtungen, Daten und sonstige Informationen für

Behörden oder Dritte zu beschaffen, verfügbar zu halten oder zu übermitteln (§ 2 Abs. 2 NKRG).

12 Vgl. Bundesregierung (2012).

13 Hierzu zählen bspw. die Erfahrungen bei der Quantifizierung der Bürokratiekosten im Steuerrecht. Dort

wurde bspw. nicht der durchschnittliche (Zeit-) Aufwand für einzelne Vorgaben ermittelt sondern für die

Abgabe der Steuererklärung als Ganzes.

14 Vgl. Bundesregierung (2012, S. 8).

15 Nationaler Normenkontrollrat (2014, S. 57).

16 Vgl. Färber/Salm (2013) sowie grundsätzlicher Färber (2013).

17 Bsp. Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen (Korrupti-

onsregister-Gesetz) der Fraktion Bündnis 90/DIE GRÜNEN, Drs. 17/11415 vom 07.11.2012.

18 Bsp. Erbschaftssteuerreform.

19 Im Januar 2013 hatte der Staatssekretärsausschuss „Bürokratieabbau und bessere Rechtsetzung“ den Be-

schluss gefasst, grundsätzlich alle wesentlichen Gesetze und Verordnungen – ab einem Schwellenwert

von 1 Mio. Euro Erfüllungsaufwand – drei bis fünf Jahre nach deren Inkrafttreten zu evaluieren (vgl. Na-

tionaler Normenkontrollrat: Folgekosten ernst nehmen – Chancen nutzen; Jahresbericht 2014 des Nationa-

len Normenkontrollrates, Berlin 2014, S. 51).

20 Vgl. Statistisches Bundesamt: Bürokratiekostenindex

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Buerokratiekosten/Ergebnisse/Buerokratiekostenin

dex/Buerokratiekostenindex.html [Stand: 31.01.2015]

21 Vgl. Färber/Einsiedler (2012).

22 Nationaler Normenkontrollrat (2014, S. 27 ff.)

23 Nationaler Normenkontrollrat (2014, S. 29).

24 Nationaler Normenkontrollrat (2014, S. 31)