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Legitimation durch Gesetzesfolgenabschätzung?

357

25 Nationaler Normenkontrollrat (2014, S. 33)

26 Zeitz (2013)

27 Vgl. Bundesregierung (2012, S. 28ff.)

28 Bundesregierung (2012, S. 28.)

29 Zur politischen Ökonomie der Gesetzesfolgenabschätzung siehe Radaelli/Meuwese (2009).

30 Vgl. Tiessen u.a. (2013): Quantifizierung des Nutzens von Regelungsvorhaben. Internationale Erfahrun-

gen im Vergleich. Gutachten im Auftrag des Nationalen Normenkontrollrates.

31 Das Mindestlohngeldgesetz ist Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautono-

miestärkungsgesetz).

32 Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz). Stellungnah-

me des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG. Der NKR konstatierte: „Im Jahr 2015 ist

mit einer Erhöhung des Erfüllungsaufwands zu rechnen, da die Bruttolohnsumme durch die Anhebung der

Löhne unter 8,50 Euro (zunächst) erheblich steigen dürfte. Die Prognose des Anstiegs der Bruttolohn-

summe ist mit Unsicherheiten behaftet. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsfor-

schung dürfte sich dieser auf etwa 16 Mrd. Euro belaufen. Die Entwicklung in den Folgejahren lässt sich

zum jetzigen Zeitpunkt kaum belastbar prognostizieren.“

33 Drs. 147/14 zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsge-

setz), S. 32.

34 Vgl. Brenke/Müller (2013, S. 3ff.) und Brenke (2014, S. 71ff.)

35 Bei Minijobbern und SchülerInnen sind die Differenzen zum Mindestlohn zwar größer, hier stellt sich

aber die Frage, ob die Erhöhung des Stundenlohns nicht über eine Reduzierung der Stundenzahlen gelöst

wird. Da diese Arbeitseinkommen für die Beschäftigten steuer- und abgabenfrei sind und weitere Reakti-

onen der Arbeitgeber nicht valide abgeschätzt werden können, bleiben diese Arbeitsverhältnisse für die

weitere Abschätzung der Folgen des Mindestlohns unberücksichtigt.

36 Was auch die Arbeitgeber für deren Sozialversicherungsanteil trifft, überschlägig etwa 1,34 Mrd. Euro,

die den 9,6 Mrd. Euro Erfüllungsaufwand der Wirtschaft noch zugeschlagen werden müssen.

37 Eine Quantifizierung dieser Effekte ist auf der Basis dieser groben Abschätzung, die insb. die Bedeutung

einer sorgfältigen Saldierung von unmittelbaren Kosten und Nutzen aufzeigt, nicht möglich, weil zusätzli-

che Daten vorliegen müssten.

38 Vgl. Stellungnahme zum Gesetzentwurf zur „Stärkung der Tarifautonomie“ der Bundesvereinigung der

Deutschen Arbeitgeberverbände e.V. (BDA) vom Juni 2014 unter

http://www.arbeitgeber.de/www/

arbeitgeber.nsf/res/9EE388B12426853CC1257D4D0031496A/$file/Stn_MiLo.pdf [Stand: 29.04.2015]

39 Vgl. Färber (2001, S. 485ff.)

40 Vgl. Färber/ Richter (2007).

41 Vgl. z.B. Zeitz (2013).

42 Vgl. Zeitz (2015).

43 Handelt es sich hierbei bspw. um ein Art „Gold-Plating“ im Antragsformular oder aber um ein Vollzugs-

defizit, das im Weglassen bestimmter nach den Vorgaben des Wohngeldgesetzes erforderlicher Informati-

onen besteht?

Literatur

Benz, Arthur

, 2009: Politik in Mehrebenensystemen, Wiesbaden: VS Verlag.

Beyme, Klaus von

, 2007: Föderalismus und regionales Bewusstsein. Ein internationaler Vergleich, Mün-

chen: Beck.

Böckenförde, Ernst-Wolfgang,

2004: Demokratie als Verfassungsprinzip (§ 24), in:

Isensee, Josef/Kirch-

hof, Paul

(Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. II, 3. Auflage,

Heidelberg: C.F. Müller, S. 429-496.

Brenke, Karl/Müller, Kai-Uwe

, 2013: Gesetzlicher Mindestlohn – Kein verteilungspolitisches Allheil-

mittel; in: DIW Wochenbericht Nr. 39/2013.

Brenke, Karl,

2014: Mindestlohn: Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer wird weit unter fünf

Millionen liegen; in: DIW Wochenbericht Nr. 5/2014.

Böhret, Carl/Konzendorf, Götz

, 2000: Moderner Staat – Moderne Verwaltung. Leitfaden zur Gesetzes-

folgenschätzung.